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Gesellschaft für Informatik e.V.Fachgruppe FoMSESS |
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Fachgruppenordnung der GI-Fachgruppe FoMSESS |
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Genehmigte Fachgruppenordnung der GI-Fachgruppe FoMSESS1. Benennung und ZuordnungDie Fachgruppe (FG) trägt den Namen "Formale Methoden und Software Engineering für Sichere Systeme". Die Fachgruppe trägt das Kürzel FoMSESS. 2. RahmenvorschriftenFür die FG sind die Satzung der GI, die Geschäftsordnung der GI-Gliederungen, die jeweiligen Beschlüsse des Präsidiums und des Fachbereiches "Sicherheit - Schutz und Zuverlässigkeit -" (FB SICHERHEIT) verbindlich. 3. Aufgaben und ZieleDie FG FoMSESS wendet sich an Fachleute, die in der Anwendung, Entwicklung und Forschung auf dem Gebiet der Orgsnisation (des Managements) von Informationssicherheit, im speziellen im IT-Bereich, und angrenzender Gebiete tätig sind. Sie will für diesen Kreis Fragestellungen, den Informations- und Erfahrungsaustausch und verschiedene technische Aktivitäten verfügbar machen. Zu den Zielen der FG gehören vor allem:
4. Geplante AktivitätenEs werden regelmäßige Fachgruppentreffen mit thematischen Schwerpunkten veranstaltet, die die Interessen von Anwendung, Entwicklung und Forschung berücksichtigen sollen. Die Fachgruppe beteiligt sich an Fachtagungen im Rahmen des FB Sicherheit sowie an anderen Tagungen, die starke Bezüge zum Management von Informationssicherheit haben.5. Mitgliedschaft5.1 Jedes persönliche GI-Mitglied oder jeder Mitgliedsvertreter eines fördernden GI-Mitgliedes kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle Mitglied in der Fachgruppe werden. Personen, die nicht GI-Mitglied sind, kann die Fachgruppenleitung (FGL) auf schriftlichen Antrag als Mitglied in die Fachgruppe aufnehmen. Die Mitgliedschaft gilt mindestens für ein Kalenderjahr. 5.2 Die Fachgruppenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Jedes Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenuber der Geschäftsstelle zum Jahresende austreten. Die Erklärung muss bis zum 01.Oktober desselben Jahres oder spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe einer Änderung dieser Fachgruppenordnung oder des Beschlusses über die Erhebung oder die Erhöhung des Fachgruppenbeitrages eingegangen sein. Mitglieder, die ein Jahr weder auf Sitzungen erschienen sind, noch andere Beiträge geleistet haben, können vom Fachgruppenleiter von der Mitgliederliste gestrichen werden, um Karteileichen zu vermeiden. Die Reaktivierung der Mitgliedschaft muss vom Betroffenen aktiv betrieben werden. Die FGL kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes der Fachgruppe beschließen. Die FGL kann mehrheitlich den Ausschluss beschließen, wenn das Fachgruppenmitglied drei Monate nach Jahresbeginn seinen Beitrag noch nicht bezahlt hat, und dieser trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats eingeht. 5.3 Die FG kann einen Jahresbeitrag erheben. Jedes Fachgruppenmitglied ist verpflichtet, einen solchen im voraus zu bezahlen. Jedes Fachgruppenmitglied ist zur Teilnahme an den Fachgruppentreffen berechtigt. 6. Fachgruppenleitung (FGL)6.1 Die FGL setzt sich zusammen aus bis zu zehn Mitgliedern der FG, die von der FG gewählt werden, und aus bis zu drei externen Fachexperten, die auf Vorschlag der FGL von der FBL bestätigt werden. Die Fachexperten müssen nicht GI-Mitglieder sein. Die Amtszeit der FGL ist auf maximal drei Jahre begrenzt und beginnt mit der Bestätigung der gewählten Mitglieder der FGL. Sinkt die Zahl der Gewählten durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Zahl sechs, müssen Nachwahlen bzw. Nachberufungen vorgenommen werden; alternativ ist auch die vollständige Neuwahl zulässig. 6.2 Die FGL wählt aus ihrer Mitte den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher der FG, deren Amtszeit spätestens mit der Amtszeit der FGL endet. Beide müssen von der FBL bestätigt werden und Mitglieder der GI sein. 6.3 Auf Vorschlag des Sprechers kann die FGL aus ihrer Mitte verantwortliche Referenten für wichtige, vordefinierte Aufgabenbereiche wählen. 6.4 Scheiden der Sprecher, sein Stellvertreter oder ein Referent vorzeitig aus der FGL aus, wird die jeweils vakante Position von der FGL durch Wahl aus ihrer Mitte neu besetzt. Die Amtszeit der neu Gewählten endet spätestens mit der Amtszeit der FGL. 6.5 Die FGL kann mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Sprecher vorzeitig von seinen Aufgaben entbinden. Im Einvernehmen mit dem Sprecher können sein Stellvertreter oder ein Referent von der FGL kann mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder vorzeitig von ihren Aufgaben entbunden werden. 6.6 Sprecher, Stellvertretender Sprecher oder Referenten der FG können durch die FBL vorzeitig von ihren Aufgaben entbunden werden. Erhebt die FGL hiergegen Einspruch, entscheidet das Präsidium; weist das Präsidium den Einspruch zuruck, muss die FGL neu gewählt werden. 7. Mitgliederverwaltung und Finanzen7.1 Die Verwaltung der Daten der Fachgruppenmitglieder erfolgt ausschließlich in der GI-Geschäftsstelle. 7.2 Ein Jahresbeitrag kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung und mit Zustimmung des Schatzmeisters der GI festgesetzt werden, wobei der Jahresbeitrag für persönliche GI-Mitglieder bzw. den Mitgliedsvertreter eines fördernden GI-Mitgliedes deutlich niedriger sein soll als für Nicht-GI-Mitglieder. Der Jahresbeitrag der FG wird von der Geschäftsstelle von den FG-Mitgliedern eingezogen. Die Festsetzung eines FG-Jahresbeitrages für ein Kalenderjahr muss der Geschäftsstelle spätestens bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres mitgeteilt werden. Die FG richtet für eigene Einnahmen (Fachgruppenbeiträge, Spenden, Tagungsüberschüsse u.a.) ein von der Geschäftsstelle der GI zentral verwaltetes Unterkonto ein. Die Einrichtung anderer Konten ist der Fachgruppe nicht gestattet. Die FGL einer FG mit einem Unterkonto legt dem Schatzmeister der GI bis zum 15.05. eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Ausgaben außerhalb dieses Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums. Vierteljährlich ist eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der FG von der GI-Geschäftsstelle zu erstellen und der FGL zuzuleiten. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere über den Abruf von Mitteln bei anteiligen Tagungsüberschüssen, ist der Absatz 4.4 der Geschäftsordnung der GI-Gliederungen verbindlich. 8. Wahl von Mitgliedern der FGL8.1 Wahl der Fachgruppenleitung Wahlversammlung 8.2 Wahl des FG-Sprechers 9. Auflösung der FGDie Auflösung der Fachgruppe erfolgt durch Beschluss der FGL nach Bestätigung durch das FBL. Die Auflösung kann auch durch Beschluss der FBL oder des Präsidiums erfolgen. In diesem Fall muss die FGL vor einem Auflösungsantrag gehört werden. Falls die aufgelöste FG über eigene Mittel verfügt, werden diese dem FB gutgebracht.10. Genehmigung und Änderung der FG-OrdnungÄnderungen dieser FGO werden auf Vorschlag der FGL und nach Abstimmung durch die FG-Mitglieder (die auch per elektronischer Briefpost erfolgen kann) in der FBL beraten und beschlossen; sie treten nach Zustimmung durch den Vorstand der GI e.V. in Kraft. Diese Ordnung wurde von der FGL am xx.xx.2002 verabschiedet und am xx.xx.xxxx im Auftrag des Präsidiums genehmigt.11. ÜbergangsklauselDas durch den Fachbereich Sicherheit bei Einrichtung der Fachgruppe FoMSESS berufene Leitungsgremium wird bis zur ersten Wahl die Leitung der Fachgruppe übernehmen. Die Wahl zur Bestimmung eines ersten gewählten Leitungsgremiums muss bis spätestens 30.09.2004 erfolgen. |
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